Vereinssatzung

Vereinssatzung D'Schwuhplattler e.V. vom 23.02.2025

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "D' Schwuhplattler - Die erste schwule Schuhplattlergruppe".
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in München unter der Nummer VR17314 eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Zielrichtung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des alten, traditionellen Brauchtums des reinen Burschenplattlers sowie die Förderung der Gleichstellung aller Menschen, unabhängig ihrer Herkunft, sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in der Gesellschaft, insbesondere innerhalb der Trachtenkultur
    Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Treffen zum gemeinsamen Schuhplattln und zum traditionellen Volkstanz, öffentliche Auftritte, eigene Veranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie können jedoch, inklusive Vorstandsmitglieder, für ihre Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und soll die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand vorläufig und die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Es gibt aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes bzw. Erlöschen der juristischen Person, bei Auflösung des Vereins sowie durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
  3. Ein Mitglied kann vom erweiternden Vorstand bei nicht korrekter Beitragszahlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Über eine Betragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der erweiterte Vorstand im Einzelfall.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit der Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich per Post oder per E-Mail unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Wahl bzw. Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren.
    • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren.
    • Einrichtung und Abschaffung von Vereinsämtern und die Wahl der Amtsinhaber.
    • Die endgültige Aufnahme der Mitglieder gem. §3 (2).
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages bezüglich der Höhe und Fälligkeit gem. §5 (2).
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

§9 Der erweiterte Vorstand

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind die beiden Vorsitzenden, der Kassier, der Schriftführer, der Administrator der Internetseite, der Sachwart und der 1. und 2. Vorplattler, sowie der Inhaber der von der Mitgliederversammlung neu geschaffenen Vereinsämter.
  2. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit gewählt.
  3. Der erweiterte Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins; er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Entscheidungen des erweiterten Vorstands ist Protokoll zu führen.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Aidshilfe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 22.04.2001 in der Gründungsversammlung beschlossen und am 29.06.2001 ins Vereinsregister eingetragen.
Sie wurde am 17.03.2012 durch Beschluss in der Mitgliederversammlung geändert und am 17.12.2012 ins Vereinsregister eingetragen.
Zuletzt wurde die Satzung am 23.02.2025 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und am 11.06.2025 ins Vereinsregister eingetragen.

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